VwGH: Akteneinsicht - Höhe der Kosten für Kopienanfertigung
Aus § 17 Abs 1 AVG ist kein Recht der Partei auf Verrechnung eines "besonders günstigen Tarifes" abzuleiten
§ 17 AVG
GZ 2007/06/0293, 28.02.2008
VwGH: § 17 Abs 1 AVG räumt dem Beschwerdeführer als Partei das Recht ein, in die seine Sache betreffenden Akten oder Aktenteile Einsicht zu nehmen, sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten Kopien anfertigen zu lassen. Darüber, wie hoch diese Kosten zu sein haben oder sein dürfen, sagt das Gesetz nichts. Es lässt sich lediglich nach allgemeinen Grundsätzen eine negative Abgrenzung dahin treffen, dass im Hinblick auf das Gebot eines fairen Verfahrens die von der Partei für die Herstellung von Ablichtungen zu entrichtenden Kosten nicht in einer Weise unsachlich überhöht sein dürfen, dass damit das ihr nach § 17 Abs 1 AVG eingeräumte Recht, Kopien anfertigen zu lassen, faktisch vereitelt wäre. Jedenfalls ist aus § 17 Abs 1 AVG auch kein Recht der Partei auf Verrechnung eines "besonders günstigen Tarifes" abzuleiten.
Das Recht auf Akteneinsicht soll einer Partei des Verwaltungsverfahrens ermöglichen, sich zu informieren, um ihre Interessen im Verfahren wahren zu können; damit korrespondiert das Recht, Abschriften herzustellen oder Kopien anfertigen zu lassen, weil mit der Herstellung solcher Abschriften oder Ablichtungen der Partei die in den Akten dokumentierten Informationen nun bequem zur Verfügung stehen. Dazu genügt es aber, das fragliche Geschäftsstück einmal und nicht mehrfach zu kopieren, weil ja begrifflich die weiteren Kopien nicht mehr Informationen vermitteln können als die erste. Die Vorgangsweise (hier: des Anstaltsleiters), dann, wenn bereits iSd § 17 Abs 1 AVG (ohnedies) eine Kopie des betreffenden Geschäftsstückes hergestellt wurde, für weitere Kopien desselben Geschäftsstückes den "Normalsatz" von EUR 0,35 pro Seite und nicht den "begünstigten Satz" von EUR 0,17 pro Seite zu verrechnen, ist daher sachlich begründet (und kann im konkreten Fall nicht als "ungerecht" iSd § 22 Abs 1 StVG erkannt werden).