VwGH: Wiedereinsetzung - Organisationsverschulden des Rechtsanwaltes
Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen gesichert erscheint
§ 46 Abs 1 VwGG, § 71 AVG
GZ 2007/09/0332, 06.03.2008
VwGH: Der VwGH hat schon wiederholt dargetan, dass eine Rechtsanwaltskanzlei Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen muss; der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen gesichert erscheint.
Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung des oben genannten Zieles nicht gewährleistet ist, so kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden.
Der Umstand, dass nach dem Vorbringen mehrere aufzugebende Poststücke auf Grund ihrer unterschiedlichen Größe getrennt voneinander zur Post befördert wurden und für einen solchen Fall weder eine Kontrolle der tatsächlichen Durchführung der Postaufgabe durch den Mitarbeiter (etwa durch Anfertigung einer Liste) vom Rechtsanwalt angeordnet noch durch den Mitarbeiter aus eigenem erfolgte, spricht für das Vorliegen eines solchen Organisationsmangels.