18.09.2008 Verfahrensrecht

VwGH: Wiederaufnahme - gerichtlich strafbare Handlung

Auch wenn der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 1 AVG nicht voraussetzt, dass das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung durch ein gerichtliches Urteil erwiesen ist, so muss der Umstand der gerichtlich strafbaren Handlung doch objektiv feststellbar sein


Schlagworte: Wiederaufnahme, gerichtlich strafbare Handlung
Gesetze:

§ 69 AVG

GZ 2007/03/0062, 23.04.2008

VwGH: Auch wenn der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 1 AVG nicht voraussetzt, dass das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung durch ein gerichtliches Urteil erwiesen ist, so muss der Umstand der gerichtlich strafbaren Handlung doch objektiv feststellbar sein.