VwGH: Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme gem § 4 Abs 2 VVG
Für einen Kostenvorauszahlungsbescheid gilt die Beschränkung auf die Berufungsgründe des § 10 Abs 2 VVG nicht; bei einem Rechtsmittel gegen diesen sind aber jedenfalls auch die Gründe des § 10 Abs 2 VVG zu prüfen
§ 4 Abs 2 VVG, § 10 Abs 2 VVG
GZ 2007/07/0070, 24.07.2008
VwGH: Der in Bescheidform ergehende Kostenvorauszahlungsauftrag iSd § 4 Abs 2 VVG ist keine Vollstreckungsverfügung, sondern ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehender verfahrensrechtlicher Bescheid, auf den die Bestimmungen des AVG anzuwenden sind. Für einen solchen Bescheid gilt daher die Beschränkung auf die Berufungsgründe des § 10 Abs 2 VVG nicht. Allerdings sind bei einem Rechtsmittel gegen einen Kostenvorauszahlungsbescheid jedenfalls auch die Gründe des § 10 Abs 2 VVG zu prüfen.