19.02.2009 Verfahrensrecht

VwGH: Berichtigungsantrag nach § 7 GEG

Die Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegen, kann im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden


Schlagworte: Gerichtliches Einbringungsrecht, Berichtigungsauftrag, Zahlungsauftrag
Gesetze:

§ 7 GEG

GZ 2008/06/0197, 18.12.2008

Mit Zahlungsauftrag wurde der beschwerdeführenden Partei gerichtlich verhängte Geldstrafen gem § 355 EO samt einer Einhebungsgebühr zur Zahlung vorgeschrieben.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, dass die Geldstrafen als Ergebnis eines (gerichtlichen) Verfahrens verhängt worden seien, welches nicht den Anforderungen des Art 6 EMRK entspreche. Daher sei auch der Zahlungsauftrag rechtswidrig.

VwGH: Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegen, kann im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden, was dem in Art 94 B-VG normierten Grundsatz entspricht. Da die beschwerdeführende Partei keine der im § 7 Abs 1 dritter Satz GEG statuierten Gründe geltend gemacht hatte, hat die belangte Behörde den Berichtigungsantrag zutreffend zurückgewiesen.

Das weiter geltend gemachte Recht auf "Einhaltung aller Verfahrensvorschriften" ist kein selbständig abstrakt verfolgbares subjektiv-öffentliches Recht; soweit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht wird, fällt dies in die Zuständigkeit des VfGH und nicht in jene des VwGH.