24.07.2009 Verfahrensrecht

VwGH: Großverfahren - Berechnung der Einwendungsfrist nach § 44a Abs 2 Z 2 AVG während der für Kundmachung durch Edikt unzulässigen Zeit

§ 44a Abs 3 letzter Satz AVG bezieht sich nur auf die Zulässigkeit der Kundmachung durch Edikt, nicht aber auf die Berechnung der Einwendungsfrist nach § 44a Abs 2 Z 2 AVG


Schlagworte: Großverfahren, Einwendungsfrist, Kundmachung durch Edikt, unzulässige Zeit
Gesetze:

§ 44a AVG

GZ 2007/05/0101, 24.06.2009

VwGH: § 44a Abs 3 letzter Satz AVG bezieht sich nur auf die Zulässigkeit der Kundmachung durch Edikt, nicht aber auf die Berechnung der Einwendungsfrist nach § 44a Abs 2 Z 2 AVG.

Das in Rede stehende Edikt wurde unstreitig am 21. Dezember 2004 kundgemacht, somit nicht in der Zeit vom 24. Dezember bis zum 6. Jänner. Mangels einer anderslautenden Regelung lief die mit der nicht als rechtswidrig zu erkennenden Kundmachung des besagten Edikts beginnende Frist auch im Zeitraum vom 24. Dezember bis zum 6. Jänner weiter.