19.08.2009 Verfahrensrecht

VwGH: Zur Bescheidbeschwerde nach Art 131 B-VG iZm unrichtiger Bezeichnung der verfassungsrechtlichen Grundlage

Das (bloße) unrichtige Bezeichnen der verfassungsrechtlichen Grundlage einer an sich zulässigen Beschwerde ändert nichts an der Zulässigkeit dieser Beschwerde


Schlagworte: Bescheidbeschwerde, unrichtige Bezeichnung der verfassungsrechtlichen Grundlage
Gesetze:

Art 131 B-VG

GZ 2006/04/0005, 26.06.2009

Die Mitbeteiligten bringen vor, die Bf habe ihre Beschwerdelegitimation verwirkt, weil sie den Beschwerdeschriftsatz nicht auf Art 131 Abs 2 B-VG sondern auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützt habe.

VwGH: Das (bloße) unrichtige Bezeichnen der verfassungsrechtlichen Grundlage einer an sich zulässigen Beschwerde (eine Bezeichnung der verfassungsrechtlichen Grundlage ist gem § 28 VwGG nicht vorgesehen) ändert nichts an der Zulässigkeit dieser Beschwerde.