VwGH: Zur Zeugengebühr - Kostenersatz für Stellvertreter iSd § 18 Abs 1 Z 2 GebAG
Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung
§ 18 GebAG
GZ 2007/17/0103, 03.07.2009
Der Bf wurde am 20. April 2006 bei einer Befundaufnahme vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien als Zeuge vernommen. Mit Bescheid vom 19. Juni 2006 setzte die Kostenbeamtin die Zeugengebühren des Bf antragsgemäß mit EUR 423,00 (Fahrtkosten von EUR 3,00 sowie Entschädigung für Zeitversäumnis in Form des Ersatzes der Kosten für einen Stellvertreter im Umfang von 3,5 Stunden a EUR 100,00 zuzüglich 20 % USt) fest.
VwGH: Dem Zeugen, welcher bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in § 18 Abs 1 Z 1 GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des § 18 Abs 1 Z 2 GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren.
Wie der VwGH zur Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG wiederholt ausgesprochen hat, ist unter einem Stellvertreter gem § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG eine Person zu verstehen, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc vertritt. Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen.
Die Rüge des Bf, die belangte Behörde hätte ihm wenigstens die Entschädigung für seine Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG zusprechen müssen, geht schon deswegen ins Leere, weil ein Vermögensnachteil des Bf von diesem nicht bescheinigt wurde (vgl § 3 Abs 2 GebAG).