01.11.2009 Verfahrensrecht

VwGH: Zum Gutachten

Es ist belanglos, ob ein Schreiben als Überschrift das Wort "Gutachten" enthält oder nicht; es kommt ausschließlich auf den inneren Gehalt an


Schlagworte: Gutachten
Gesetze:

§ 52 AVG, § 37 AVG, § 45 AVG

GZ 2009/09/0044, 16.09.2009

VwGH: Es ist für die Wertung als Gutachten belanglos, ob ein Schreiben als Überschrift das Wort "Gutachten" enthält oder nicht. Es kommt ausschließlich auf den inneren Gehalt an. Umgekehrt wird ein unschlüssiges "Gutachten" nicht dadurch zum entscheidungsrelevanten Gutachten, nur weil es mit der Überschrift "Befund und Gutachten" versehen ist.

Es ist nicht in jedem Fall notwendig, dass sich ein Gutachter selbst mit Gegenäußerungen befasst. Es ist Sache der Behörde, bei einander widersprechenden Gutachten nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höherer Glaube beizumessen ist; sie hat weiters in der Begründung ihres Bescheides in schlüssiger Weise darzulegen, welche Erwägungen dafür maßgebend waren, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen.