03.07.2010 Verfahrensrecht

VwGH: Zum Devolutionsanstrag iZm Abänderung des zu Grunde liegenden Antrags

Ändert eine Partei, die die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mittels Devolutionsantrages angerufen hat, ihren dem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag in einem wesentlichen Punkt ab, so hat über diesen geänderten Antrag die gem § 73 Abs 1 AVG zuständige Behörde erster Instanz zu entscheiden


Schlagworte: Devolutionsantrag
Gesetze:

§ 73 AVG

GZ 2009/12/0084, 12.05.2010

VwGH: Ändert eine Partei, die die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mittels Devolutionsantrages angerufen hat, ihren dem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag in einem wesentlichen Punkt ab, so hat über diesen geänderten Antrag die gem § 73 Abs 1 AVG zuständige Behörde erster Instanz zu entscheiden.