04.08.2010 Verfahrensrecht

VwGH: Mutwillensstrafe nach § 35 AVG und Zuständigkeit

Die Verhängung von Mutwillensstrafen fällt in die Zuständigkeit jener Behörde, die auch in der Hauptsache einzuschreiten hat bzw einzuschreiten hätte


Schlagworte: Mutwillensstrafe, Zuständigkeit
Gesetze:

§ 35 AVG

GZ 2009/03/0004, 27.05.2010

VwGH: Die Verhängung von Mutwillensstrafen fällt in die Zuständigkeit jener Behörde, die auch in der Hauptsache einzuschreiten hat bzw einzuschreiten hätte.