04.08.2010 Verfahrensrecht
VwGH: Mutwillensstrafe nach § 35 AVG und Zuständigkeit
Die Verhängung von Mutwillensstrafen fällt in die Zuständigkeit jener Behörde, die auch in der Hauptsache einzuschreiten hat bzw einzuschreiten hätte
Schlagworte: Mutwillensstrafe, Zuständigkeit
Gesetze:
§ 35 AVG
GZ 2009/03/0004, 27.05.2010
VwGH: Die Verhängung von Mutwillensstrafen fällt in die Zuständigkeit jener Behörde, die auch in der Hauptsache einzuschreiten hat bzw einzuschreiten hätte.