22.09.2010 Verfahrensrecht

VwGH: Zur Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG

Die "Rechtskraft" einer Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG, welche von den Parteien "unangefochten" gelassen wurde, kann sich nur dahin auswirken, dass es den Parteien unter Umständen verwehrt sein kann, von der Behörde vor Entscheidung der Vorfrage eine Fortführung des Verfahrens zu verlangen


Schlagworte: Vorfrage, Aussetzung, Rechtskraft
Gesetze:

§ 38 AVG

GZ 2009/04/0129, 01.07.2010

VwGH: Die "Rechtskraft" einer Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG, welche von den Parteien "unangefochten" gelassen wurde, kann sich nur dahin auswirken, dass es den Parteien unter Umständen verwehrt sein kann, von der Behörde vor Entscheidung der Vorfrage eine Fortführung des Verfahrens zu verlangen. Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Zeitpunkt, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist.