VwGH: Inhalt der Beschwerde - zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG
Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist
Art 131 B-VG, § 28 VwGG
GZ 2009/07/0178, 30.09.2010
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem VwGH nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Bf verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.