23.03.2011 Verfahrensrecht

VwGH: Zur kassatorischen Entscheidung gem § 66 Abs 2 AVG

Die in einem nach § 66 Abs 2 AVG aufhebenden Bescheid der Berufungsbehörde ausgedrückte Rechtsanschauung erstreckt sich nur auf die die Aufhebung tragenden Gründe, besteht hingegen nicht für außerhalb dieser Gründe im Aufhebungsbescheid darüber hinaus geäußerte Bemerkungen und Rechtsansichten


Schlagworte: Berufungsbehörde, kassatorische Entscheidung, Bindungswirkung
Gesetze:

§ 66 Abs 2 AVG

GZ 2009/06/0115, 22.12.2010

VwGH: Einem aufhebenden Bescheid gem § 66 Abs 2 AVG kommt im Hinblick auf die die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung zu, dies gilt aber nicht für außerhalb dieser Gründe vertretene Rechtsansichten.