30.03.2011 Verfahrensrecht

VwGH: Einleitung eines Verfahrens durch Parteiantrag oder von Amts wegen?

Ob ein Verfahren auf Antrag und/oder von Amts wegen einzuleiten ist, ist den Verwaltungsvorschriften zu entnehmen; aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip (Art 18 Abs 1 B-VG) ist abzuleiten, dass die Behörden zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet sind, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich bestimmen, dass ein Verfahren NUR auf Antrag durchzuführen ist


Schlagworte: Einleitung eines Verfahrens, Partei, Antrag, von Amts wegen
Gesetze:

§ 39 Abs 2 AVG, § 8 AVG

GZ 2010/09/0053, 27.01.2011

VwGH: Die Einleitung eines Verfahrens kann durch Parteiantrag oder aber von Amts wegen erfolgen, die beiden Formen können auch nebeneinander bestehen. Ob ein Verfahren auf Antrag und/oder von Amts wegen einzuleiten ist, ist den Verwaltungsvorschriften zu entnehmen, weil § 39 Abs 2 AVG - subsidiär - vorsieht, dass die Behörden "soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten ..., von Amts wegen vorzugehen" haben (Offizialmaxime). Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip (Art 18 Abs 1 B-VG) ist abzuleiten, dass die Behörden zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet sind, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich bestimmen, dass ein Verfahren NUR auf Antrag durchzuführen ist.