VwGH: Einleitung eines Verfahrens durch Parteiantrag oder von Amts wegen?
Ob ein Verfahren auf Antrag und/oder von Amts wegen einzuleiten ist, ist den Verwaltungsvorschriften zu entnehmen; aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip (Art 18 Abs 1 B-VG) ist abzuleiten, dass die Behörden zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet sind, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich bestimmen, dass ein Verfahren NUR auf Antrag durchzuführen ist
§ 39 Abs 2 AVG, § 8 AVG
GZ 2010/09/0053, 27.01.2011
VwGH: Die Einleitung eines Verfahrens kann durch Parteiantrag oder aber von Amts wegen erfolgen, die beiden Formen können auch nebeneinander bestehen. Ob ein Verfahren auf Antrag und/oder von Amts wegen einzuleiten ist, ist den Verwaltungsvorschriften zu entnehmen, weil § 39 Abs 2 AVG - subsidiär - vorsieht, dass die Behörden "soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten ..., von Amts wegen vorzugehen" haben (Offizialmaxime). Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip (Art 18 Abs 1 B-VG) ist abzuleiten, dass die Behörden zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet sind, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich bestimmen, dass ein Verfahren NUR auf Antrag durchzuführen ist.