18.05.2011 Verfahrensrecht

VwGH: Zur Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG

Ein Erledigungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist also unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische zu sein hat oder bloß in einer Zurückweisung besteht


Schlagworte: Säumnisbeschwerde, Verletzung der Entscheidungspflicht
Gesetze:

Art 132 B-VG, § 27 VwGG, § 73 Abs 2 AVG

GZ 2009/03/0077, 17.03.2011

VwGH: Die Zulässigkeit einer Beschwerde gem Art 132 B-VG setzt voraus, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden, und tatsächlich nicht entschieden hat.

Ein Erledigungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist also unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische zu sein hat oder bloß in einer Zurückweisung besteht.