18.05.2011 Verfahrensrecht
VwGH: Zur Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG
Ein Erledigungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist also unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische zu sein hat oder bloß in einer Zurückweisung besteht
Schlagworte: Säumnisbeschwerde, Verletzung der Entscheidungspflicht
Gesetze:
Art 132 B-VG, § 27 VwGG, § 73 Abs 2 AVG
GZ 2009/03/0077, 17.03.2011
VwGH: Die Zulässigkeit einer Beschwerde gem Art 132 B-VG setzt voraus, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden, und tatsächlich nicht entschieden hat.
Ein Erledigungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist also unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische zu sein hat oder bloß in einer Zurückweisung besteht.