06.09.2007 Verkehrsrecht

VwGH: Die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis entzieht der Straße nicht den Charakter einer Straße "mit öffentlichem Verkehr"


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Straße mit öffentlichem Verkehr, Einschränkung
Gesetze:

§ 1 Abs 1 StVO

In seinem Erkenntnis vom 31.07.2007 zur GZ 2007/02/0153 hat sich der VwGH mit § 1 Abs 1 StVO befasst:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Wertung des Tatortes als Straße mit öffentlichem Verkehr. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde hiezu aus, die gegenständliche Verkehrsfläche sei deswegen als Straße mit öffentlichem Verkehr zu beurteilen, weil sie frei zugänglich (befahrbar) sei, dh nicht mit einem Schranken bzw Tor versehen. Es seien zwar "grundsätzlich Tore vorhanden" gewesen, diese stünden jedoch ständig offen und seien "zum Teil" nicht mehr schließbar. Der Hinweis "Fremden ist der Eintritt verboten" befinde sich "zum Teil" auf dem geöffneten Tor und sei somit für Fahrzeuglenker nicht ersichtlich.

Dazu der VwGH: Dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis der Straße den Charakter einer Straße "mit öffentlichem Verkehr" nicht entzieht, entspricht stRsp. Im Übrigen liegt eine solche "Einschränkung" gar nicht vor, ist doch der Begriff "Fremde" keineswegs eine ausreichend klare Abgrenzung in Hinsicht auf jene Personen, denen die Benützung verwehrt werden soll.