24.04.2008 Verkehrsrecht

VwGH: Entziehung der Lenkberechtigung wegen strafbarer Handlung nach § 28 Abs 2 u 3 SMG - Wertung gem § 7 Abs 4 FSG

Die Gründe des Strafgerichtes für die bedingte Strafnachsicht sind für die Führerscheinbehörde insoweit maßgeblich, als es sich dabei um Umstände handeln kann, die auch für die in § 7 Abs 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können


Schlagworte: Führerscheinrecht, Verkehrszuverlässigkeit, bestimmte Tatsache, Suchtmittel, Wertungskriterien, bedingte Strafnachsicht
Gesetze:

§ 7 FSG

GZ 2007/11/0194, 18.12.2007

Der Beschwerdeführer bekämpft die 18-monatige Entziehungsdauer und bringt zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers (§ 28 Abs 2 u 3 SMG) als Tatsache gem § 7 Abs 3 Z 11 FSG angesehen, aber keiner Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG unterzogen. Nach der letztgenannten Bestimmung hätte sie nicht nur die Ergebnisse des Strafverfahrens berücksichtigen müssen, sondern auch den kurzen Tatzeitraum und vor allem das seit Beendigung des strafbaren Verhaltens gezeigte Wohlverhalten des Beschwerdeführers.

VwGH: Die belangte Behörde hat eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Ausmaß von beinahe 22 Monaten (gerechnet ab dem Ende des strafbaren Verhaltens) angenommen, weil damit gerechnet werden müsse, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde. Dem steht allerdings die wesentlich günstigere Prognose des Strafgerichtes gegenüber, das eine teilbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen und damit gem § 43a Abs 3 iVm § 43 Abs 1 StGB zum Ausdruck gebracht hat, es genüge die Vollziehung eines Teiles der Freiheitsstrafe - im Fall des Beschwerdeführers die Vollziehung von acht Monaten Freiheitsstrafe -, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Nach der stRsp des VwGH sind die Gründe des Strafgerichtes für die bedingte Strafnachsicht für die Führerscheinbehörde insoweit maßgeblich, als es sich dabei um Umstände handeln kann, die auch für die in § 7 Abs 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können. Im angefochtenen Bescheid wird zwar erwähnt, dass die (teil- )bedingte Strafnachsicht für die Bemessung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtserheblich sei, die belangte Behörde hat es aber unterlassen, sich im Rahmen der Wertung des § 7 Abs 4 FSG mit den nach dieser Bestimmung maßgebenden Kriterien im Einzelnen auseinander zu setzen und dabei zu begründen, aus welchen Überlegungen trotz der genannten Prognose des Strafgerichtes angenommen werden müsse, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers erst ab dem 25. November 2008 wieder hergestellt sei.