VwGH: Entziehung der Lenkberechtigung - Tod des Beschwerdeführers während Beschwerdeverfahren: Weiterbestehen des Rechtsschutzinteresses aufgrund aufgelaufener Verfahrenskosten?
Bei der Lenkberechtigung handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in Ansehung dessen nach dem Tod des Besitzers keinerlei subjektive Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestehen
§ 24 FSG, § 33 Abs 1 VwGG
GZ 2008/11/0077, 16.09.2008
Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung für die Dauer seiner gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Nach Einlangen der Beschwerde verstarb dieser. Die Beschwerdevertreter vertreten die Auffassung, dass dennoch ein Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei bestehe, weil durch das Einschreiten beim VwGH Kosten erwachsen seien.
VwGH: Ein Beschwerdeverfahren ist gem § 33 Abs 1 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des VwGH mehr besteht. Im vorliegenden Fall ist Sache des angefochtenen Bescheides die Entziehung der Lenkberechtigung. Bei der Lenkberechtigung handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in Ansehung dessen nach dem Tod des Besitzers keinerlei subjektive Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestehen. Das Beschwerdeverfahren war daher mangels eines fortbestehenden rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung des VwGH über die Beschwerde gem § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden einzustellen.