VwGH: Keine Wertung der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 4 FSG bei Mindestentziehungsdauer von 3 Monaten wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gem § 7 FSG?
Die Auffassung, § 25 Abs 3 FSG sehe eine "Mindestentziehungsdauer" in dem Sinne vor, dass schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG jedenfalls zu einer Entziehung der Lenkberechtigung für diese bestimmte Dauer führen müsse, ist unzutreffend
§ 24 FSG, § 25 FSG, § 7 FSG
GZ 2007/11/0042, 24.02.2009
Dem Bf wurde wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 Abs 3 Z 3 FSG) der Führerschein für die Dauer von 3 Monaten entzogen. Gem § 25 Abs 3 FSG sei bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. "Dadurch dass im gegenständlichen Fall die Mindestentzugsdauer ausgesprochen" worden sei, könne eine Wertung nach § 7 Abs 4 FSG entfallen.
VwGH: Die Auffassung der belangten Behörde, der Umstand, dass die erstinstanzliche Behörde eine Entziehungsdauer von drei Monaten, also die Mindestentziehungsdauer gem § 25 Abs 3 FSG, festgesetzt habe, mache eine Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG entbehrlich ("konnte eine Wertung nach § 7 Abs 4 FSG entfallen"), ist verfehlt:Gem § 25 Abs 3 FSG darf bei Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von weniger als drei Monaten nicht festgesetzt werden. Trifft daher die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werden. Unzutreffend ist daher die Auffassung der belangten Behörde, § 25 Abs 3 FSG sehe eine "Mindestentziehungsdauer" in dem Sinne vor, dass schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG jedenfalls zu einer Entziehung der Lenkberechtigung für diese bestimmte Dauer führen müsse. Letzteres gilt nämlich nur für jene Fälle, für die bereits im Gesetz (vgl § 26 Abs 3 FSG) eine fixe Entziehungsdauer normiert ist und in denen daher die Wertung der bestimmten Tatsache tatsächlich zu entfallen hat.
Da die belangte Behörde ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht die gem § 7 Abs 4 FSG erforderliche Wertung unterlassen hat, erweist sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.