05.05.2009 Verkehrsrecht

VwGH: § 48 Abs 5 StVO - Kundmachungsmangel aufgrund Nichteinhaltung der Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen?

Nach stRsp kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus § 48 Abs 5 StVO eine Verpflichtung zur zentimetergenauen Einhaltung der Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen ergibt


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Anbringung der Straßenverkehrszeichen, Kundmachungsmangel, Nichteinhaltung der Höchst- und Mindestmaße
Gesetze:

§ 48 StVO

GZ 2009/02/0068, 20.03.2009

Entscheidend ist im Beschwerdefall die ordnungsgemäße Kundmachung eines Halteverbotes. Die Bf geht von einem Kundmachungsmangel infolge eines Verstoßes gegen § 48 Abs 5 StVO aus und bringt vor, dass der Gesetzgeber ganz klare Rechtsnormen aufstelle und sich die Behörde, die Straßenverkehrszeichen aufstelle, genau an diese Grenze zu halten habe. Die belangte Behörde habe den vorliegenden Sachverhalt unrichtig beurteilt, wenn sie ausführe, dass auch die Anbringung des obersten Verkehrszeichens mit einer Untergrenze in der Höhe von 2,6 m noch den Vorschriften des § 48 Abs 5 erster Satz StVO entspreche, der eine Maximalhöhe von 2,5 m normiere.

VwGH: Nach der ständigen hg Rechtsprechung kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich aus § 48 Abs 5 StVO eine Verpflichtung zur zentimetergenauen Einhaltung der Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen ergibt.

Eine Verletzung von Rechten der Bf könnte daher nur unter der Annahme eines wesentlichen Verstoßes gegen die erwähnte straßenpolizeiliche Vorschrift vorliegen. Die Bf legt jedoch mit ihrem Vorbringen betreffend die Höhe des angebrachten Verkehrszeichens nicht dar, dass im Beschwerdefall ein solcher wesentlicher Verstoß vorliegen würde, weil sie unter Außerachtlassung der zitierten Rechtsprechung des VwGH davon ausgeht, dass jede noch so geringfügige Überschreitung des in § 48 Abs 5 StVO normierten Abstands zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn einen Kundmachungsmangel nach sich zieht.