25.05.2009 Verkehrsrecht

VwGH: § 24 Abs 4 FSG - Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung

Die nachvollziehbare Darlegung begründeter Bedenken schon im Aufforderungsbescheid ist Voraussetzung für dessen Rechtmäßigkeit


Schlagworte: Führerscheinrecht, Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, Bedenken
Gesetze:

§ 24 FSG

GZ 2009/11/0020, 16.04.2009

VwGH: Nach stRsp des VwGH ist ein Aufforderungsbescheid gem § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

Die nachvollziehbare Darlegung begründeter Bedenken schon im Aufforderungsbescheid ist Voraussetzung für dessen Rechtmäßigkeit. Zweck der amtsärztlichen Untersuchung ist es nicht etwa, erst abzuklären, ob begründete Bedenken überhaupt bestehen; vielmehr soll in Gutachten geklärt werden, ob die Bedenken zutreffen oder nicht, ob beim Betreffenden also die gesundheitliche Eignung weiterhin gegeben ist.