VwGH: Zur Auslegung des § 40 Abs 5 FSG
Die Regelung des § 40 Abs 5 FSG erfasst auch solche Lenkerberechtigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt worden sind
§ 40 Abs 5 FSG
GZ 2007/11/0044, 15.09.2009
Die Lenkerberechtigung des Bf für die Gruppe C stammt aus dem Jahr 1969. Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ausstellung eines Führerscheinduplikats wurde diese Berechtigung auf die Unterklasse C1 eingeschränkt, da sich der Bf nicht innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten des FSG idF BGBl I Nr 15/2005 einer ärztlichen Untersuchung unterzogen hatte.
VwGH: Die Bestimmung des § 40 Abs 5 FSG sieht eine Einschränkung der Lenkerberechtigung vor, wenn innerhalb von 5 Jahren die gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung nicht nachgewiesen wird. Diese Bestimmung erfasst mangels abweichender Regelung auch solche Lenkerberechtigungen, die nach der früheren Rechtslage erteilt wurden. Diese Bestimmung stellt keinen rechtswidrigen Eingriff dar, weil es lediglich um die Prüfung des Vorhandenseins einer Voraussetzung geht, die auch schon vor dem Inkrafttreten dieser Regelung für die Erteilung der Lenkerberechtigung erforderlich war.