VwGH: Verweigerung der Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt iZm unbrauchbarem Ergebnis und Vorbringen eines Gerätedefekts
Organen der Straßenaufsicht, welche für Untersuchungen mit Alkomaten besonders geschult sind, wobei sich die Schulung auch auf die Wirkungsweise, Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Geräte zu erstrecken hat, muss die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zugemutet werden
§ 5 Abs 2 StVO
GZ 2010/02/0054, 25.06.2010
Der Bf bringt vor, dass er mehrmals darauf hingewiesen habe, dass das eingesetzte Gerät zur Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt defekt gewesen sei.
VwGH: Nach der Aussage des Meldungslegers in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 18. Juni 2009 kam deswegen kein gültiges Ergebnis zustande, weil der Bf "nicht gleichmäßig in den Alkomaten geblasen" habe. Nun muss - wie der VwGH bereits ausgesprochen hat - Organen der Straßenaufsicht, welche für Untersuchungen mit Alkomaten besonders geschult sind, wobei sich die Schulung gem § 3 der Alkomatverordnung 1994, BGBl Nr 789 idF BGBl II Nr 146/1997, auch auf die Wirkungsweise, Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Geräte zu erstrecken hat, die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zugemutet werden. Demnach konnte die belangte Behörde diese Aussage des Meldungslegers - entgegen den Beschwerdeausführungen - ihrer Beurteilung zugrunde legen.
Nach der Rsp des VwGH gilt als Verweigerung der Atemluftprobe, wenn an der mittels Alkomaten durchgeführten Untersuchung nicht entsprechend mitgewirkt wird. Als Verweigerung der Atemluftuntersuchung gilt auch, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde.
Der Bf erachtet sich darin verletzt, dass seinem Ersuchen, ihm Blut zur Feststellung des Alkoholgehaltes abzunehmen, von den Polizeibeamten nicht nachgekommen worden sei, obwohl die Alkomatuntersuchung ergebnislos geblieben sei.
Selbst wenn der Bf während der Amtshandlung verlangt, dass ihm Blut abgenommen werde, so steht nach der hg Rsp dem Untersuchten ein Wahlrecht zwischen Alkotest und Blutabnahme nicht zu.