30.12.2010 Verkehrsrecht

VwGH: Zur ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnungen gem § 44 Abs 1 StVO (hier: iZm Geschwindigkeitsbeschränkung)

Der Vorschrift des § 44 Abs 1 StVO ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet; dieser Vorschrift wird daher nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellort vom Ort des Beginns des verordneten Geltungsbereiches einer Geschwindigkeitsbeschränkung 5 m abweicht


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Geschwindigkeitsbeschränkung, ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnungen
Gesetze:

§ 44 StVO, § 43 StVO

GZ 2008/07/0164, 30.09.2010

VwGH: Der Vorschrift des § 44 Abs 1 StVO ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Dieser Vorschrift wird daher nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellort vom Ort des Beginns des verordneten Geltungsbereiches einer Geschwindigkeitsbeschränkung 5 m abweicht.