VwGH: Zur Einschränkung der Lenkberechtigung
Um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kfz annehmen zu können, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss
§ 24 Abs 1 Z 2 FSG, § 8 Abs 3 Z 2 FSG
GZ 2010/11/0197, 23.02.2011
VwGH: Wie der VwGH zu den Voraussetzungen einer Befristung der Lenkberechtigung bereits ausgeführt hat, bedarf es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kfz annehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.
Da im Beschwerdefall nicht einmal nachvollziehbar festgestellt ist, dass die Bf an einer sich auf ihre Eignung zum Lenken von Kfz auswirkenden Erkrankung leidet, schon gar nicht, dass eine Beeinträchtigung mit der konkreten Gefahr besteht, dass sich der gesundheitliche Zustand der Bf künftig maßgeblich verschlechtern könnte, erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Einschränkung der Lenkberechtigung als rechtswidrig.