02.03.2007 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Kann ein Bestrafter aus wirtschaftlichen Gründen die Geldstrafe nicht unverzüglich bezahlen, so stellt dies keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG dar


Schlagworte: Aufschiebende Wirkung von Beschwerden, Geldstrafe, unverhältnismäßiger Nachteil, angemessener Aufschub, Teilzahlung
Gesetze:

§ 30 Abs 2 VwGG, § 54b Abs 2 VStG

In seinem Beschluss vom 17.10.2006 zur GZ AW 2006/09/0047 hat sich der VwGH mit der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden befasst:

Die Beschwerdeführerin bringt zu ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass sie Dienstnehmerin ist und nur über ein geringes monatliches Nettoeinkommen verfügt. Sie könne keinen Kredit zur Bezahlung der Geldstrafe erlangen und müsste die Ersatzfreiheitsstrafe antreten.

VwGH: Die Beschwerdeführerin zeigt keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG auf. Der durch die Geldstrafe für die Beschwerdeführerin bewirkte Nachteil wird dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß § 54b Abs 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim VwGH anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.