24.01.2008 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Bedingte Strafnachsicht ?

Im VStG ist eine bedingte Strafnachsicht nicht vorgesehen; dieses Gesetz kennt jedoch in seinem § 21 Abs 1 die Möglichkeit, von der Verhängung einer Strafe (gänzlich) abzusehen


Schlagworte: Absehen von der Strafe, bedingte Strafnachsicht
Gesetze:

§ 43 StGB, § 21 VStG

GZ 2007/02/0278, 09.10.2007

Der Beschwerdeführer verweist darauf, die Verwaltungsstrafbehörden hätten - ähnlich § 43 StGB - von Amts wegen die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachsehen müssen.

VwGH: Der Beschwerdeführer verkennt, dass im VStG eine bedingte Strafnachsicht nicht vorgesehen ist. Dieses Gesetz kennt jedoch in seinem § 21 Abs 1 die Möglichkeit, von der Verhängung einer Strafe (gänzlich) abzusehen, womit eine der bedingten Strafnachsicht nach § 43 StGB ähnliche Anpassungsmöglichkeit der jeweils auszusprechenden Strafe gegeben ist.