VwGH: Tierquälerei iZm Verfütterung von Nahrungsmitteln
Nach § 5 Abs 2 Z 11 iVm § 38 Abs 1 Z 1 TSchG ist nur die Verfütterung von Nahrungsmitteln verboten, deren Aufnahme offensichtlich zu Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst der Tiere führen kann und auch tatsächlich dazu geführt hat
§ 5 TSchG, § 38 TSchG
GZ 2007/05/0125, 29.04.2008
Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit meint der Beschwerdeführer, er sei wegen des vollendeten Verwaltungsvergehens iSd § 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 2 Z 11 TSchG verurteilt worden. Die Vollendung dieses Deliktes setze den Eintritt offensichtlicher Schmerzen oder schwerer Angst bei Tieren voraus. Weder dem Tatvorwurf noch der Begründung des angefochtenen Bescheides sei dies aber zu entnehmen. Es lägen keinerlei Beweisergebnisse vor, wonach tatsächlich die Verfütterung von Gemüse und Obst kausal für Blähungen und Koliken bei Pferden gewesen wären. Damit könnte ihm, wenn überhaupt, nur ein Versuch der Verwirklichung des Straftatbestandes vorgeworfen werden. Eine Strafbarkeit eines Versuches sei aber nur bei Vorsatz gegeben, weshalb angesichts des Tatvorwurfes "zumindest" grober Fahrlässigkeit keine Strafbarkeit des Beschwerdeführers vorliege.
VwGH: Nach § 5 Abs 2 Z 11 TSchG ist es verboten, einem Tier Nahrung oder Stoffe vorzusetzen, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind. Die Erläuterungen zum TSchG führen zu § 5 Abs 2 Z 11 Folgendes aus: "Um ein sachlich nicht zu rechtfertigendes Ausufern der Verantwortlichkeit für das Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst hintanzuhalten, wird im gegebenen Zusammenhang auf offensichtliches Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst abgestellt. Das Vorsetzen von schimmligem Futter vermag einem Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zuzufügen. Das Verabreichen von Alkohol oder ähnlichen Mitteln an ein Tier als Partygag erfüllt ebenfalls den Tatbestand der Z 11."
Es muss sich also um die Verfütterung von Nahrung oder Stoffen handeln, deren für die Tiere unerwünschte Folgewirkungen offensichtlich, dh für jedermann einsichtig und deutlich erkennbar, sind. Verboten ist nicht die Fütterung aller Nahrungsmittel, die geeignet sind, die unerwünschten gesundheitlichen Folgen auszulösen, sondern nur die Fütterung solcher Nahrungsmittel, die für jedermann erkennbar die verpönten Wirkungen nach sich ziehen.
Nach § 38 Abs 1 Z 1 TSchG tritt als weitere Voraussetzung für die Strafbarkeit einer Übertretung des Verbotes nach § 5 Abs 2 Z 11 leg cit noch hinzu, dass einem Tier dadurch tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt wurden.