VwGH: Zum Spruch eines Straferkenntnisses iZm Verantwortlichkeit iSd § 9 Abs 1 VStG
§ 44a Z 1 VStG erfordert, dass im Spruch des Bescheides gegebenenfalls auch die iSd § 9 Abs 1 VStG maßgebliche juristische Person, die Personengesellschaft des Handelsrechts oder die eingetragene Erwerbsgesellschaft, zu deren Vertretung nach außen der Beschuldigte berufen ist, genannt wird, sowie die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion, der zufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist
§ 44a VStG, § 9 VStG
GZ 2009/02/0342, 23.04.2010
VwGH: Gem § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese Bestimmung erfordert ua, dass im Spruch des Bescheides gegebenenfalls auch die iSd § 9 Abs 1 VStG maßgebliche juristische Person, die Personengesellschaft des Handelsrechts oder die eingetragene Erwerbsgesellschaft, zu deren Vertretung nach außen der Beschuldigte berufen ist, genannt wird. Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, so erfordert es die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG weiters, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird.
In den Sprüchen des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses wird dem Bf zur Last gelegt, "als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin" nicht für den vorschriftsmäßigen Zustand des Kfz gesorgt zu haben, wobei die belangte Behörde eine Konkretisierung dieses Spruches durch Hinzufügen der Art der Organfunktion des Bf nicht vorgenommen hat. Warum aber der Bf die Eigenschaft "als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher" hat, wäre im Spruch des Straferkenntnisses zu konkretisieren gewesen.