VwGH: Berufung und Außerkrafttreten des Straferkenntnisses nach § 51 Abs 7 VStG - Frist iZm Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den VwGH
Bei Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den VwGH ist der Berufungsbehörde neuerlich eine Frist von 15 Monaten ab Zustellung eines aufhebenden Erkenntnisses an sie eingeräumt
§ 51 Abs 7 VStG
GZ 2009/02/0156, 25.06.2010
Unter Bezug auf § 51 Abs 7 VStG macht der Bf in seiner Beschwerde Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, weil seit dem Einlangen der Berufung bis zur Erlassung des zunächst angefochtenen Bescheides acht Monate und nach Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH vom 25. Juni 2008, 2007/02/0288 weitere neun Monate, somit insgesamt 17 Monate vergangen seien. Das Straferkenntnis sei somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits außer Kraft gewesen.
VwGH: Gem § 51 Abs 7 VStG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn in einem Verfahren seit dem Einlangen der Berufung gegen das Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen. Die Zeit eines Verfahrens vor dem VfGH oder vor dem EuGH ist in diese Frist nicht einzurechnen.
Mit der stRsp zu dieser Bestimmung ist dem Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde zu entgegnen, dass bei Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den VwGH der Berufungsbehörde neuerlich eine Frist von 15 Monaten ab Zustellung eines aufhebenden Erkenntnisses an sie eingeräumt ist. Die zuletzt genannte Frist hat die belangte Behörde nicht überschritten.