01.12.2010 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zur Tat iSd § 44a Z 1 VStG (hier: iZm Alkofahrt)

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden


Schlagworte: Spruch, Tat, Tatort, Fahren im alkoholisierten Zustand
Gesetze:

§ 44a Z 1 VStG, § 5 Abs 1 StVO

GZ 2009/02/0329, 24.09.2010

Der Bf bringt vor, laut Anzeige sei er vor seinem Haus in Hall angehalten worden. Er wohne in der G.- gasse 11, sodass der angebliche Tatort "G.-gasse 9" unrichtig sei.

VwGH: Gem § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Es entspricht der stRsp, dass die Konkretisierung der Tat iSd § 44a Z 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses dazu dient, den Bestraften davor zu schützen, wegen ein und derselben Tat mehrfach bestraft zu werden.

Der Bf vermag nicht darzutun, dass er wegen der gegenständlichen Fassung des Spruches der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, zumal die Konkretisierung des Tatortes iVm der Tatzeitangabe zu betrachten ist. Insoweit ist die Tatortangabe iZm der Tatzeitangabe durchaus ausreichend, den Bf vor einer Doppelbestrafung zu schützen. Der Bf wurde durch diese Tatortangaben auch nicht gehindert, im Verfahren Sachdienliches zu seiner Verteidigung vorzubringen; dies wird in der Beschwerde zu Recht auch nicht behauptet.

Im Übrigen wird das dem Bf zur Last gelegte Delikt des § 5 Abs 1 StVO - von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen - während des Lenkens eines Kfz und somit auf einer Wegstrecke begangen. Tatort ist daher nicht wie der Bf meint, nur der Ort, an dem er angehalten wurde, sondern auch die Wegstrecke, auf der er dorthin gelangte. Dass diese Wegstrecke nicht an dem im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Tatort vorbeiführte, behauptet selbst der Bf nicht.

Ein Spruchfehler soll nach Ansicht des Bf auch darin gelegen sein, dass das Kennzeichen des von ihm gelenkten Fahrzeuges unrichtig angegeben worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass für die Übertretung des § 5 Abs 1 StVO die Kennzeichennummer des "Fahrzeuges" - mehr verlangt diese Gesetzesstelle nicht hinsichtlich des Fortbewegungsmittels des Lenkers - nicht entscheidend ist, sodass auch dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand des Bf, es sei hinsichtlich der Angabe des (mit dem angeführten Bescheid richtiggestellten) Kennzeichens Verfolgungsverjährung eingetreten, keine Berechtigung zukommt.