23.08.2007 Wirtschaftsrecht

VwGH: Ein mit dem Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO "vergleichbarer Tatbestand" iSd § 13 Abs 1 letzter Satz GewO ist nur dann gegeben, wenn die im Ausland erfolgte Verurteilung den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig gesprochen hat, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist sowie weiters die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 Z 1 lit b (im Hinblick auf das rechtskräftig verhängte Strafausmaß) und des § 13 Abs 1 Z 2 GewO (im Hinblick auf die nicht erfolgte Tilgung) erfüllt sind


Schlagworte: Gewerberecht, Ausschlussgrund, Verurteilung, Ausland, vergleichbarer Tatbestand
Gesetze:

§ 13 Abs 1 GewO

In seinem Erkenntnis vom 23.05.2007 zur GZ 2005/04/0196 hat sich der VwGH mit dem Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 letzter Satz GewO befasst:

VwGH: Ein mit dem Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO "vergleichbarer Tatbestand" iSd § 13 Abs 1 letzter Satz GewO ist nur dann gegeben, wenn die im Ausland erfolgte Verurteilung den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig gesprochen hat, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist sowie weiters die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 Z 1 lit b (im Hinblick auf das rechtskräftig verhängte Strafausmaß) und des § 13 Abs 1 Z 2 GewO (im Hinblick auf die nicht erfolgte Tilgung) erfüllt sind.