10.07.2009 Wirtschaftsrecht

VwGH: Ist der Vergütungsanspruch des Abwicklers gem § 30 Abs 3 VereinsG von der Vereinsbehörde festzustellen?

Die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über einen privatrechtlichen Anspruch müsste gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sein und ergibt sich weder aus allgemeinen Grundsätzen noch aus einer allenfalls subsidiär geltenden Zuständigkeitsbestimmung, die eine derartige "Annexzuständigkeit" generell vorsehen würde


Schlagworte: Vereinsrecht, Abwickler, Vergütungsanspruch, Zuständigkeit
Gesetze:

§ 30 VereinsG

GZ 2008/17/0231, 23.04.2009

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Bf betreffend Feststellung seines Anspruches als Abwickler auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung gem § 30 Abs 3 VereinsG als unzulässig zurückgewiesen.

VwGH: Die Frage, ob der Anspruch des Notgeschäftsführers auf Entgelt im ordentlichen Rechtsweg oder im Außerstreitverfahren geltend zu machen ist, ist für die rechtliche Qualifikation des Entgeltanspruches des Abwicklers nach § 30 Abs 3 VereinsG nicht ausschlaggebend. Wenn in der Beschwerde resümiert wird, dass sich aus dem Urteil des OGH (10 Ob 214/99i) nicht ergebe, dass der Vergütungsanspruch des behördlich bestellten Abwicklers - der sich nicht auf eine mit dem Verein getroffene Vereinbarung stützen könne - im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden müsse bzw könne, so ist dem entgegenzuhalten, dass aus dieser Feststellung nicht folgt, dass der Anspruch nicht ein privatrechtlicher sein könne. Für das Vorliegen eines privatrechtlichen Anspruches ist weder eine Vereinbarung mit dem Verein erforderlich, noch besagt die Verfahrensart, in der ein vergleichbarer Anspruch geltend zu machen ist, etwas über die Rechtsnatur dieses Anspruches.

Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass selbst dann, wenn man den Vergütungsanspruch des Abwicklers als dem Gesellschaftsrecht nachgebildet ansehen wollte, die Zuständigkeit der Vereinsbehörde gegeben sei, weil diese den Abwickler in sein Amt berufen habe, ist dazu Folgendes zu sagen:

Die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über einen privatrechtlichen Anspruch müsste gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sein und ergibt sich weder aus allgemeinen Grundsätzen noch aus einer allenfalls subsidiär geltenden Zuständigkeitsbestimmung, die eine derartige "Annexzuständigkeit" generell vorsehen würde.