VwGH: Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO - Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat
Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes (gar) nicht besteht
§ 87 GewO, § 13 GewO
GZ 2008/04/0201, 27.05.2009
Dem (mehrmals vorbestraften) Bf wurde die Gewerbeberechtigung "Gastgewerbe in der Betriebsart eines Espressos" gem § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 GewO entzogen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Bf sei wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Der Bf bestreitet nicht das Vorliegen des in der Verurteilung bestehenden Ausschlussgrundes gem § 13 Abs 1 GewO. In der Beschwerde wird aber das Vorliegen des weiteren Tatbestandselementes des § 87 Abs 1 Z 1 GewO, nämlich die in der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes, bekämpft.
VwGH: Bei der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz GewO kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat "kaum" zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben (gar) nicht besteht.