13.08.2009 Wirtschaftsrecht

VwGH: Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO - Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat

Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes (gar) nicht besteht


Schlagworte: Gewerberecht, Entziehung der Gewerbeberechtigung, Verurteilung, Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat
Gesetze:

§ 87 GewO, § 13 GewO

GZ 2008/04/0201, 27.05.2009

Dem (mehrmals vorbestraften) Bf wurde die Gewerbeberechtigung "Gastgewerbe in der Betriebsart eines Espressos" gem § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 GewO entzogen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Bf sei wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Der Bf bestreitet nicht das Vorliegen des in der Verurteilung bestehenden Ausschlussgrundes gem § 13 Abs 1 GewO. In der Beschwerde wird aber das Vorliegen des weiteren Tatbestandselementes des § 87 Abs 1 Z 1 GewO, nämlich die in der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes, bekämpft.

VwGH: Bei der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz GewO kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat "kaum" zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben (gar) nicht besteht.