31.08.2009 Wirtschaftsrecht

VwGH: Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung gem § 26 Abs 1 GewO

Hinsichtlich der Eigenart des nach § 26 Abs 1 GewO tatbestandsmäßigen strafbaren Verhaltens der festgestellten strafbaren Handlung kommt es nur auf die Befürchtung an, der Verurteilte werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen, und nicht (auch), dass das Gewerbe "zusätzliche Möglichkeiten der Deliktsverübung" biete, gleiche oder ähnliche Straftaten zu begehen


Schlagworte: Gewerberecht, Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung
Gesetze:

§ 26 GewO, § 13 GewO

GZ 2009/04/0101, 27.05.2009

VwGH: Gem § 26 Abs 1 GewO hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gem § 13 Abs 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Demnach hat also die Behörde bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen. Die Behörde hat die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbständig zu beurteilen, ohne hiebei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein, handelt es sich hiebei doch um einen ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand.

Was die Eigenart des nach § 26 Abs 1 GewO tatbestandsmäßigen strafbaren Verhaltens der festgestellten strafbaren Handlung betrifft, so kommt es nur auf die Befürchtung an, der Verurteilte werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen, und nicht (auch), dass das Gewerbe "zusätzliche Möglichkeiten der Deliktsverübung" biete, gleiche oder ähnliche Straftaten zu begehen. Dass derartige Delikte auch in anderem Zusammenhang begangen werden können, schließt keineswegs zwingend die Befürchtung aus, es könnten solche Delikte auch bei Ausübung des Gewerbes begangen werden.