VwGH: Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 2 GewO - "vorwiegend im Interesse der Gläubiger"
Die Beurteilung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs 2 GewO gegeben sind, erfordert konkrete Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls welche offenen Forderungen gegenüber dem Gewerbetreibenden bestehen, die auch fällig sind, hinsichtlich derer also keine aufrechte Zahlungsvereinbarung besteht
§ 87 Abs 2 GewO
Die Beurteilung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs 2 GewO gegeben sind, erfordert konkrete Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls welche offenen Forderungen gegenüber dem Gewerbetreibenden bestehen, die auch fällig sind, hinsichtlich derer also keine aufrechte Zahlungsvereinbarung besteht
GZ 2008/04/0256, 10.12.2009
VwGH: Nach stRsp des VwGH zu § 87 Abs 2 GewO liegt die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 2 GewO vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger iSd § 87 Abs 2 GewO erfordert daher, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt.