26.05.2010 Wirtschaftsrecht

VwGH: Bagatellanlagen - vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gem § 359b Abs 1 GewO und Nachbarrechte

Die Parteistellung der Nachbarn ist auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinne die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO erfüllt sind


Schlagworte: Gewerberecht, vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, Nachbarrechte
Gesetze:

§ 359b Abs 1 GewO

GZ 2005/04/0174, 25.03.2010

VwGH: Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gem § 359b Abs 1 GewO kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen. Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu. Diese Parteistellung ist auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinne die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO erfüllt sind. Der Bf kommen über diese eingeschränkte Parteistellung hinaus keine weiteren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu. Insbesondere kommt ihr kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in § 74 Abs 2 GewO normierten Voraussetzungen zu.

Sowohl das Vorbringen im Verwaltungsverfahren als auch jenes in der Beschwerde beschäftigt sich - soweit es auf für das gegenständliche gewerbebehördliche Verfahren relevante Umstände eingeht - ausschließlich damit, dass sich die Bf durch von der Betriebsanlage ausgehenden Lärm unzumutbar belästigt fühle bzw die Gutachten zu diesem Thema nicht schlüssig seien. Mit keinem Wort wird aber in Zweifel gezogen, dass die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gem § 359b Abs 1 GewO vorliegen. Der Umstand, dass die belangte Behörde auf Grund der Berufung der Bf ein weiteres, auf die vorgetragene Belästigung wegen Lärm Bezug nehmendes Gutachten eingeholt hat, ändert daran nichts.

Die Bf macht weiters geltend, dass "ich in meinen Rechten verletzt (wurde), als ich gegen den (erstinstanzlichen Bescheid) rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht habe und gegenständliches Verfahren nicht im gesetzmäßig vorgesehenen Entscheidungszeitraum entschieden worden ist". Dazu genügt es auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Verletzung der Verpflichtung der Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden, zwar zur Folge hat, dass über einen entsprechenden Antrag der Partei die Entscheidungspflicht auf die jeweils sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht, aber für sich allein nicht die inhaltliche Rechtswidrigkeit (oder gar der Nichtigkeit) eines verspätet erlassenen Bescheides zur Folge haben kann.