02.06.2010 Wirtschaftsrecht

VwGH: § 70 Abs 1 BVergG 2006 - zur Zulässigkeit der Festlegung einer Betriebshaftpflichtversicherung (in bestimmter Höhe) als Nachweis hinsichtlich finanzieller und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

Für die Zulässigkeit der Festlegung einer Betriebshaftpflichtversicherung in einer bestimmten Höhe als Eignungskriterium ist nicht schon ausreichend, dass die Prämie in den Angebotspreis einkalkuliert werden kann


Schlagworte: Bundesvergaberecht, Eignungskriterium, Nachweis hinsichtlich finanzieller und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Betriebshaftpflichtversicherung
Gesetze:

§ 70 Abs 1 BVergG 2006

GZ 2008/04/0077, 22.04.2010

Die Bf bringt vor, dass die von der Mitbeteiligten als Eignungskriterium vorgegebene Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von zumindest EUR 1,5 Mio pro schädigendem Ereignis angesichts der ausgeschriebenen Reparaturarbeiten mit einer Auftragssumme von jeweils max EUR 20.000,-- bei weitem überzogen sei.

VwGH: Gem § 70 Abs 1 BVergG 2006 kann der Auftraggeber von Unternehmen, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, Nachweise darüber verlangen, dass ihre (Z 3) finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben ist. Nachweise vom Unternehmer dürfen nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist.

Jedes Eignungskriterium kann es einzelnen Unternehmern erschweren, ein Angebot zu legen. Die damit bewirkte Wettbewerbsbeschränkung ist am allgemeinen Sachlichkeitsgebot zu messen; sie muss einer anerkannten Zielsetzung dienen und zu dieser in einer vernünftigen Relation stehen. Die Mindestanforderungen müssen daher dem Auftragsgegenstand angemessen sein.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist es für die Zulässigkeit der Festlegung einer Betriebshaftpflichtversicherung in einer bestimmten Höhe als Eignungskriterium nicht schon ausreichend, dass die Prämie in den Angebotspreis einkalkuliert werden kann, hat doch die Einkalkulierbarkeit der Prämie in den Angebotspreis nichts damit zu tun, ob - und darauf kommt es nach dem Gesetz allein an - der Nachweis der Leistungsfähigkeit in Relation zum Gegenstand des Auftrages (noch) gerechtfertigt ist.

Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren daher damit auseinander zu setzen haben, ob die als Eignungskriterium geforderte Betriebshaftpflichtversicherung in Bezug auf ihre Höhe dem Auftragsgegenstand angemessen ist.