02.06.2010 Wirtschaftsrecht

VwGH: Zur Streichung einzelner Bestimmungen der Ausschreibung aufgrund diskriminierender Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit iSd § 325 Abs 2 BVergG

Eine Streichung von einzelnen Bestimmungen der Ausschreibung, die diskriminierende Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit enthalten, kommt dann nicht in Betracht, wenn danach kein Ausschreibungsgegenstand verbliebe, die Ausschreibung dadurch einen gänzlich anderen Inhalt bekäme oder ein anderer Bieterkreis angesprochen würde


Schlagworte: Bundesvergaberecht, Streichung einzelner Bestimmungen der Ausschreibung
Gesetze:

§ 325 Abs 2 BVergG 2006

GZ 2008/04/0077, 22.04.2010

VwGH: Eine Streichung von einzelnen Bestimmungen der Ausschreibung, die diskriminierende Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit enthalten, kommt dann nicht in Betracht, wenn danach kein Ausschreibungsgegenstand verbliebe, die Ausschreibung dadurch einen gänzlich anderen Inhalt bekäme oder ein anderer Bieterkreis angesprochen würde. In diesen Fällen wäre die gesamte Ausschreibung zu widerrufen.

Die belangte Behörde hat drei im oben aufgezeigten Sinn unzulässige Ausschreibungsbestimmungen für nichtig erklärt. Die verbleibenden Teile der Ausschreibung sind so beschaffen, dass es den Bietern - darunter auch der Bf - möglich war, auf deren Grundlage ein Angebot zu erstellen. Die Bf bringt nicht konkret vor, dass einer der dargestellten Gründe für die Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung vorliege. Die belangte Behörde war daher entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht verpflichtet, die gesamte Ausschreibung als nichtig zu erklären.