15.11.2010 Wirtschaftsrecht

VwGH: Entziehung der Gewerbeberechtigung iZm bedingter Strafnachsicht gem § 43 Abs 1 StGB

Bei Vorliegen besonderer Umstände bedarf es im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO erfüllt sind


Schlagworte: Gewerberecht, Ausschluss, Entziehung der Gewerbeberechtigung, bedingte Strafnachsicht, Vorliegen besonderer Umstände, Nachsicht vom Gewerbeausschluss
Gesetze:

§ 13 Abs 1 GewO, § 87 Abs 1 GewO, § 43 Abs 1 StGB, § 26 GewO

GZ 2008/04/0061, 17.09.2010

VwGH: Soweit der Bf die teilbedingte Nachsicht der Geldstrafe ins Treffen führt, ist ihm zunächst zu entgegnen, dass die Gewerbebehörde eigenständig die Voraussetzungen für die Entziehung zu beurteilen hat. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gem § 43 Abs 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO erfüllt sind. Solche besonderen Umstände für eine Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht kann die Beschwerde nicht dartun.

Soweit der Bf geltend macht, es wäre eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss gem § 26 GewO zu erteilen gewesen, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil eine Nachsichterteilung gem § 26 Abs 1 GewO im Gewerbeentziehungsverfahren nach stRsp des VwGH nicht in Betracht kommt.