30.12.2010 Wirtschaftsrecht

VwGH: Zur Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 GewO

In Anbetracht der Wortfolge "wenn ... nachgewiesen werden" in § 19 erster Satz GewO ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine Ermittlungspflicht trifft


Schlagworte: Gewerberecht, Feststellung der individuellen Befähigung
Gesetze:

§ 19 GewO

GZ 2008/04/0113, 17.09.2010

VwGH: In Anbetracht der Wortfolge "wenn ... nachgewiesen werden" in § 19 erster Satz GewO ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine Ermittlungspflicht trifft. Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären.