VwGH: Zurückweisung der Nachprüfungsanträge von Bietern, wenn deren Angebot auszuscheiden gewesen wäre
Die Nachprüfungsbehörde ist befugt - und gerade bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei auch verpflichtet -, bei der Überprüfung, ob dem Antragsteller durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder droht und sein Antrag daher gem § 320 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 zulässig ist, auch zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre
§ 320 Abs 1 Z 2 BVergG 2006, § 129 BVergG 2006
GZ 2007/04/0007, 21.03.2011
Die Bf wendet sich gegen die von den "Vergabekontrollbehörden überwiegend geübte Spruchpraxis", Nachprüfungsanträge von Bietern als unzulässig zurückzuweisen, wenn deren Angebot auszuscheiden gewesen wäre.
VwGH: Dazu ist sie auf die mittlerweile stRsp des VwGH zu verweisen, wonach die Nachprüfungsbehörde befugt - und gerade bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei auch verpflichtet - ist, bei der Überprüfung, ob dem Antragsteller durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder droht und sein Antrag daher gem § 320 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 zulässig ist, auch zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre. Der VwGH hat auch ausgeführt, der Umstand, dass der Vergabekontrollbehörde (im Gegensatz zum Auftraggeber) keine Zuständigkeit zukommt, Angebote auszuscheiden, ändere nichts daran, dass die Behörde die Zulässigkeit von Anträgen (und damit das Vorliegen eines Ausscheidungsgrundes) zu prüfen hat.