07.02.2003 EU

EU-Kommission begrenzt Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder


Seit 3. Februar 2003 werden nur noch in Ausnahmefällen Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder gewährt. Im Interesse des Tierschutzes ist eine Verordnung in Kraft getreten, welche diese Fälle begrenzt. Außerdem wird die Regelung erheblich vereinfacht, weil 26 Arten von Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder wegfallen. Ausfuhrerstattungen für lebende Schlachttiere werden nicht mehr gewährt, einzige Ausnahme sind Drittländer, in denen aus kulturellen und/oder religiösen Gründen ein Bedarf an solchen Tieren besteht.

Bei reinrassigen Zuchttieren ist die Erstattung zur Vermeidung von Missbräuchen auf bis zu 30 Monate alte weibliche Tiere beschränkt. So soll der Umgehung der Verordnung, dadurch dass ältere Tiere mit niedrigem Zuchtwert kurz nach der Ausfuhr geschlachtet werden, wirkungsvoll begegnet werden. Damit soll die Zahl der Fälle, in denen Ausfuhrerstattungen für lebende Tiere gewährt werden können, deutlich zurück gehen.

Neben dieser Neuregelung wurde auch ein Entwurf für strengere Veterinärkontrollen sowie eine Verschärfung der Strafen bei Verstößen gegen die Tierschutzvorschriften vorgelegt. Mit diesen beiden Legislativentwürfen macht die Kommission ihre Ankündigung im "Mid-Term Review" vom Juli 2002 wahr, in dem sie erklärt hat, sie würde die "Bedingungen, unter denen Ausfuhrsubventionen für Lebendvieh gewährt werden können, strikter fassen und die Kontrollen entsprechend verschärfen".

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie bei Interesse im Internet unter europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh.