11.04.2003 EU

EuGH: Vorabentscheidungsverfahren Hartlauer Handelsgesellschaft mbH gegen Pippig Augenoptik GmbH & Co. KG zugunsten erstgenannter Partei entschieden


Mit Erkenntnis vom 8. April 2003 (C-44/01 - Pippig Augenoptik) hat der Europäische Gerichtshof den seit Jahren schwelenden "Brillenstreit" zwischen der Elektronik-Optikkette "Hartlauer" und dem Linzer Optiker "Pippig" behandelt.

Demnach sind konkrete Preisvergleiche in der Werbung ebenso zulässig wie die werbliche Verwendung von Logos oder Fotos von Konkurrenzunternehmen. Laut EuGH dürfen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch keine "strengeren" Regeln erlassen.

Die Linzer Firma "Pippig" hatte Hartlauer 1997 verklagt, weil dieser in einem Prospekt sowie einem TV-Spot zwei Brillen mit gleicher Fassung aber unterschiedlichen Gläsermarken miteinander verglichen hatte. Laut Auffassung des Europäischen Gerichtshofs sind werbliche Preisvergleiche auch zulässig, wenn die Waren auf verschiedenen Vertriebswegen beschafft worden sind - Hartlauer bezieht die Brillen nicht direkt von den Herstellern, sondern im Wege von Reimporten aus dem Ausland.

Laut EuGH ist es Ziel der vergleichenden Werbung, den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, "aus dem Binnenmarkt größtmögliche Vorteile ziehen. Parallelimporte spielen bei der Vollendung des Binnenmarkts eine wichtige Rolle."