EU-Kommission schlägt Aufnahme biometrischer Identifikatoren in die Pässe von EU-Bürgern vor
Die Europäische Kommission hat am 18. Februar 2004 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Harmonisierung der Sicherheitsmerkmale einschließlich biometrischer Identifikatoren in den Pässen von EU-Bürgern angenommen.
Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki soll es eines kohärenten Ansatzes in Bezug auf die Einführung biometrischer Identifikatoren in Visa, Aufenthaltstitel und Pässe bedürfen. In den Vorschlägen für Visa und Aufenthaltstitel sind zwei verpflichtende biometrische Identifikatoren vorgesehen - das Gesichtsbild sowie Fingerabdrücke. Für Pässe wurde nur das Gesichtsbild als verpflichtender biometrischer Identifikator festgelegt. Fingerabdrücke können nach dem Ermessen der Mitgliedstaaten wahlweise hinzugefügt werden. Der Vorschlag wird nun vom Rat und dem Europäischen Parlament geprüft werden.
Die EU-Kommission bezweckt mit diesem Verordnungsvorschlag eine Verbesserung der Sicherheitsmerkmale, die der Rat im Oktober 2000 in seiner Entschließung über Mindestsicherheitsnormen für Pässe und andere Reisedokumente angenommen hat. Durch die Verordnung sollen diese Sicherheitsmerkmale verbindlich werden. Mit diesem Vorschlag soll daher ein einheitlicher hoher Sicherheitsstandard für Pässe in der Europäischen Union mit 25 Mitgliedstaaten festgelegt werden. Wie in der Entschließung handelt es sich um Mindestnormen - die Kommission hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Vorschriften festzulegen.
Die Verordnung stellt lediglich die Rechtsgrundlage dar, damit die Mitgliedstaaten biometrische Daten in den Pass aufnehmen. Die Durchführung der Maßnahme obliegt den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der vom Ausschuss gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung festgelegten technischen Spezifikationen. Die Mitgliedstaaten sind für die Verarbeitung der biometrischen Daten zuständig.
Die Richtlinie 95/46/EG über den Datenschutz findet auf die Verarbeitung personenbezogener einschließlich biometrischer Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen des Gemeinschaftsrechts Anwendung.
Gemäß Art. 28 der Richtlinie 95/46/EG haben die Mitgliedstaaten Kontrollstellen eingerichtet, welche die Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet überwachen.