06.03.2004 EU

EU-Kommission prüft geringere Beihilfebeträge für den Verkehrssektor nicht mehr


Die Europäische Kommission hat am 3. März 2004 beschlossen, die so genannten "De-minimis"-Regeln auf den Verkehrssektor auszudehnen. Sie betreffen die einem Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren gewährten staatlichen Beihilfen, die nicht über den Höchstbetrag von EUR 100.000,- hinausgehen.

Sobald die Verordnung angenommen ist, wird die Kontrolle der staatlichen Beihilfen im Verkehrssektor wie in allen übrigen Wirtschaftssektoren dezentral von den Mitgliedstaaten übernommen werden. Diese Beihilfen müssen künftig nicht mehr im voraus bei der EU-Kommission angemeldet und auch nicht von ihr genehmigt werden. Lediglich Subventionen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßenverkehr werden weiterhin der Anmeldungs- sowie der Vorabgenehmigungspflicht unterliegen.

Mit ihrer heutigen Entscheidung wird die Europäische Kommission also die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 über die Anwendung von Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen auf den Verkehrssektor anwenden, nach welcher die einem Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren gewährten Beihilfen, die nicht einen Höchstbetrag von EUR 100.000,- übersteigen, keine staatlichen Beihilfen im Sinne des EG-Vertrags darstellen.

Die EU-Kommission vertritt die Auffassung, dass diese Beihilfen zu gering sind, um den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen. Deshalb dürften diese Beihilfen nicht unter die Anmeldungspflicht bei der Kommission fallen und müssten auch nicht mehr vor ihrem Inkrafttreten im voraus genehmigt werden.