04.04.2004 EU

EU-Kommission schlägt Vereinfachung und Liberalisierung der Verbrauchsteuervorschriften für die innergemeinschaftliche Beförderung von Waren vor


Die Europäische Kommission hat am 2. April 2004 einen Vorschlag zur Vereinfachung und Liberalisierung der Vorschriften für die innergemeinschaftliche Beförderung von Waren (vor allem Alkohol) vorgelegt, für welche die Verbrauchsteuer bereits in einem der Mitgliedstaaten entrichtet wurde.

Für Beförderungen durch Privatpersonen sieht der Vorschlag eine Klärung der geltenden Bestimmungen sowie deren stärkere Angleichung an den Grundsatz des Binnenmarktes vor, nach dem von Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erworbene Waren im Erwerbsmitgliedstaat zu besteuern sind. Für gewerbliche Beförderungen schlägt die Kommission, entsprechend der Grundregel, dass die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat geschuldet wird, eine Harmonisierung und Vereinfachung der dort geltenden Verfahren vor.

Der Vorschlag der Europäischen Kommission betrifft Waren, die bereits in einem Mitgliedstaat besteuert wurden und in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. Welche steuerliche Regelung auf solche innergemeinschaftlichen Beförderungen anzuwenden ist, hängt vom jeweiligen Zweck ab (Art. 7 bis 10 der Richtlinie 92/12/EWG). Handelt es sich um eine Beförderung zu gewerblichen Zwecken, ist die Steuer nach wie vor im Bestimmungsmitgliedstaat zu zahlen; bei nichtgewerblichen Beförderungen von Waren, die eine Privatperson in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat und von dieser selbst befördert werden, erfolgt die Besteuerung hingegen im Erwerbsmitgliedstaat.

Die Kommission hat ihren Vorschlag im Anschluss an einen Bericht über die Anwendung der genannten Art. 7 bis 10 vorgelegt. Sie hat in diesem Bericht festgestellt, dass zurzeit die Befolgung der Verbrauchsteuervorschriften im Bestimmungsmitgliedstaat sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten als auch für die Bürger der Europäischen Union mit Schwierigkeiten verbunden sein kann.

.) Nichtgewerbliche Beförderungen:Die EU-Kommission schlägt vor allem eine Liberalisierung der Steuervorschriften im Fall von Fernkäufen durch Privatpersonen vor. Hierunter versteht man von einer Privatperson getätigte Käufe, bei denen die Beförderung oder der Versand der Ware in den Bestimmungsmitgliedstaat gänzlich von der Privatperson selbst organisiert wird. Derzeit gilt folgende Regelung: Erwirbt eine in einem Mitgliedstaat wohnhafte Privatperson in einem anderen Mitgliedstaat verbrauchsteuerpflichtige Waren, so sind diese, wenn sie nicht von der Privatperson selbst befördert werden, im Bestimmungsmitgliedstaat zu besteuern. Die Privatperson muss also in diesem Fall besonders aufwendige Formalitäten erledigen, wenn sie sich an die Rechtsvorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats halten möchte.

Der Richtlinienvorschlag sieht vor, alkoholische Getränke, die für Rechnung einer Privatperson (jedoch nicht des Verkäufers) von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert werden und für ihren Eigenbedarf bestimmt sind, ausschließlich im Erwerbsmitgliedstaat (nach den dort geltenden Sätzen) zu besteuern. Durch diese Änderung würde darüber hinaus die Kohärenz mit der MwSt-Vorschrift sicher gestellt, derzufolge verbrauchsteuerpflichtige Waren bei Fernkäufen grundsätzlich im Abgangsmitgliedstaat zu besteuern sind. Nicht anwendbar wäre diese Änderung auf Tabakwaren, die für Rechnung einer Privatperson befördert werden. Diese müssen aus Gründen des Gesundheitsschutzes weiterhin im Bestimmungsmitgliedstaat besteuert werden.

Außerdem sieht der Richtlinienvorschlag vor, den allgemeinen Grundsatz der Besteuerung im Erwerbsmitgliedstaat auch auf Beförderungen von Geschenken oder im Rahmen eines Umzugs anzuwenden. Die Einschränkung für Tabakwaren wurde in diesem Fall nicht als sinnvoll erachtet.

Bei Umsetzung des Vorschlags würden die derzeit in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten "Richtmengen" (800 Zigaretten, zehn Liter alkoholische Getränke, 90 Liter Wein, 110 Liter Bier) entfallen, die als Anhaltspunkt für die Unterscheidung zwischen Waren, die für gewerbliche Zwecke bestimmt sind, und Waren, die für den Eigenbedarf bestimmt sind, dienen sollen. Diese Vorschriften wurden in einigen Mitgliedstaaten sehr restriktiv ausgelegt. Außerdem werden diese Richtmengen in der Öffentlichkeit häufig als tatsächliche Höchstmengen verstanden, obwohl die Menge der beförderten Waren nur eines der Kriterien darstellt, welche die Behörden bei der Unterscheidung zwischen Erzeugnissen, die für gewerbliche Zwecke bestimmt sind, und Erzeugnissen, die für den Eigenbedarf bestimmt sind, zu berücksichtigen haben.

.) Gewerbliche Beförderungen:Die Europäische Kommission schlägt vor, die Verfahren zur Beförderung bereits in einem Mitgliedstaat besteuerter Waren zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat durch Wirtschaftsbeteiligte zu vereinfachen, und dabei sicherzustellen, dass die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat entrichtet und dem Wirtschaftsbeteiligten im Abgangsmitgliedstaat rückerstattet wird. Diese Beförderung bereits besteuerter Waren betrifft im Wesentlichen kleine Wirtschaftsbeteiligte (beispielsweise kleine Weinbauern), denen die zurzeit vorgeschriebenen aufwendigen Verwaltungsverfahren Probleme bereiten; die entstehenden Kosten sind hier im Verhältnis zum Wert der betreffenden Geschäfte unproportional hoch.

Der Richtlinienvorschlag sieht eine Vereinheitlichung des Verfahrens dahingehend vor, dass in jedem Bestimmungsmitgliedstaat von einer Zentralstelle eine individuelle Kennnummer vergeben wird und der ausländische Verkäufer dort regelmäßig auf der Grundlage einer globalen Erklärung die Verbrauchsteuer zahlt. Die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Bestimmung eines steuerlichen Beauftragten vorzuschreiben, entfällt.

Diese vereinfachten Verfahren werden insbesondere für sog. "Fernverkäufe" gelten, d. h. Verkäufe an Privatpersonen, bei denen die Beförderung oder der Versand in den Bestimmungsmitgliedstaat vom Verkäufer oder für seine Rechnung durchgeführt wird. Die neuen Vorschriften müssten Fernverkäufe über neue Kommunikationsmedien wie etwa das Internet erleichtern.

Der Vorschlag der Kommission bezieht sich auch auf andere gewerbliche Beförderungen, etwa die Beförderung von Waren, die auf einer Messe vorgeführt oder zum Verkauf angeboten werden sollen, in einen anderen Mitgliedstaat. Die vorgeschlagenen Bestimmungen zielen darauf ab, dass die Person, welche die Formalitäten im Bestimmungsmitgliedstaat am besten erledigen kann, zugleich auch die Verbrauchsteuer schuldet. Ist diese Person nicht im betreffenden Mitgliedstaat ansässig, könnten die vereinfachten Verfahren für Fernverkäufe angewandt werden, und die Verwendung des "Vereinfachten Begleitdokuments" (VBD), eines Verwaltungsdokuments, das normalerweise einer solchen Beförderung beigelegt werden muss, wäre nicht mehr erforderlich.