10.04.2004 EU

EU-Kommission drängt auf rasche Maßnahmen zur Sicherstellung der vollständigen Umsetzung des Rahmenbeschlusses von 2001 über Geldwäsche und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten


Die Europäische Kommission hat am 6. April 2004 einen Entwurf für einen Bericht über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten angenommen.

Dieser Bericht, der dem Europäischen Parlament, dem Rat und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss übermittelt wurde, enthält einen Anhang, in dem für jeden Artikel des Rahmenbeschlusses die Umsetzungsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten aufgeführt werden. Der Bericht endet mit der Schlussfolgerung, dass viele Mitgliedstaaten noch weitere Anstrengungen unternehmen müssen, damit eine rasche und vollständige Umsetzung des Rahmenbeschlusses sichergestellt ist. Die EU-Kommission ersucht die Mitgliedstaaten nachdrücklich, die erforderlichen Maßnahmen so schnell wie möglich zu ergreifen und ihr diese bis zum 1. September 2004 mitzuteilen. Diese Maßnahme ist in der Erklärung des Europäischen Rates zur Bekämpfung des Terrorismus vom 25./26. März 2004 aufgeführt.

Art. 6 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 26. Juni 2001 über die Geldwäsche verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem Rahmenbeschluss bis zum 31. Dezember 2002 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten hatten dem Generalsekretariat des Rates sowie der Kommission bis spätestens zum 1. März 2003 den Wortlaut der Vorschriften zu übermitteln, mit denen die Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt werden, sowie gegebenenfalls die Notifikationen nach Art. 40 Abs. 2 des Übereinkommens des Europarats von 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten ("das Übereinkommen von 1990").

Der Rat wurde aufgefordert, bis spätestens 31. Dezember 2003 auf der Grundlage dieser Informationen und eines schriftlichen Berichts der Kommission zu überprüfen, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dem Rahmenbeschluss nachzukommen.

Einige Mitgliedstaaten haben nicht alle einschlägigen Umsetzungsvorschriften rechtzeitig übermittelt - andere, nämlich Österreich und Portugal, haben zum 1. November 2003 noch keinerlei Informationen mitgeteilt. Dadurch hat sich die Erstellung des Berichts der Kommission verzögert. Zudem stützten sich die Tatsachenbewertung und die Schlussfolgerungen zum Teil auf unvollständige Angaben. Die Umsetzung der einzelnen Bestimmungen in den Mitgliedstaaten stellt sich wie folgt dar:

Vorbehalte zum Übereinkommen von 1990 - Art. 1:Zur intensiveren Bekämpfung der organisierten Kriminalität werden die Mitgliedstaaten im Rahmenbeschluss verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit zu dem Übereinkommen von 1990 keine Vorbehalte geltend gemacht oder aufrechterhalten werden.

Art. 1a beschränkt Vorbehalte der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten, damit der Geltungsbereich von Einziehungsmaßnahmen auf eine große Bandbreite an Straftaten erweitert wird. Die meisten Mitgliedstaaten (zwölf) scheinen Art. 1a einzuhalten; Griechenland, Luxemburg und möglicherweise Schweden müssen jedoch ihre Vorbehalte zu Art. 2 des Übereinkommens von 1990 zurücknehmen oder umformulieren.

Art. 1b enthält ebenfalls eine Beschränkung der Vorbehalte, damit alle schweren Straftaten nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses für die Zwecke der Kriminalisierung der Geldwäsche umfasst sind. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten (zehn) scheinen auch Art. 1b nachzukommen - bei Österreich, Griechenland, Luxemburg und Portugal scheint der erforderliche Text nicht gegeben zu sein und Spanien ist noch dabei, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu ändern, um dem Rahmenbeschluss vollständig nachzukommen.

Sanktionen - Art. 2:Der Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die in Art. 6 Abs. 1 lit. a) und b) des Übereinkommens von 1990 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen belegt werden können, die im Höchstmaß nicht unter vier Jahren liegen dürfen. Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Luxemburg, die Niederlande, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben der Kommission Informationen übermittelt, die zeigen, dass Übereinstimmung vorhanden ist, wobei jedoch in einigen Fällen das Mindesthöchstmaß der Strafe nur festgelegt wird, wenn die Straftat als schwer erachtet wird.

Wertersatzstrafe - Art. 3:Der Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten, Wertersatzstrafen zumindest bei Erträgen aus Straftaten von über EUR 4.000,- zu ermöglichen, so dass in Fällen, in denen ein Zugriff auf die Erträge nicht möglich ist, auch die Einziehung von Vermögensgegenständen vorgenommen werden kann, deren Wert dem Wert dieser Erträge entspricht.

Die Wertersatzstrafe scheint in unterschiedlichem Ausmaß möglich zu sein, zumindest als alternative Maßnahme (auch wenn sie manchmal auf bestimmte Fälle oder bestimmte Arten von Straftaten oder Vermögensgegenständen beschränkt ist) im Verfahrensrecht in Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Finnland, Schweden und im Vereinigten Königreich sowie in zumindest neun Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich und wahrscheinlich Deutschland) in Bezug auf ausländische Ersuchen. Spanien und Luxemburg haben Rechtsvorschriften vorbereitet, um diesem Artikel weiter nachzukommen. Einige der Bedingungen für die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen werden voraussichtlich anhand künftiger Rechtsakte über die Einziehung geändert werden.

Behandlung der Rechtshilfeersuchen - Art. 4:Der Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Ersuchen anderer Mitgliedstaaten, welche die Ermittlung, das Einfrieren oder die Beschlagnahme und die Einziehung von Vermögenswerten betreffen, mit der gleichen Priorität behandelt werden, die solchen Maßnahmen im innerstaatlichen Verfahren zukommt. Die Europäische Kommission hat nicht genügend Informationen erhalten, die nahe legen würden, dass diese Bestimmung speziell umgesetzt wurde.

Territorialer Geltungsbereich - Art. 7:Bezüglich der Anwendung auf Gibraltar liegen der EU-Kommission keine Angaben vor, die belegen, dass diese Bestimmung vom betreffenden Mitgliedstaat umgesetzt wurde.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten angesichts dieser Situation am Ende ihres Berichts auf, die fehlenden Maßnahmen zu ergreifen, um eine rasche und vollständige Umsetzung des Rahmenbeschlusses sicher zu stellen und diese Maßnahmen so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. September 2004, mit einer Beschreibung dieser Maßnahmen und dem Wortlaut der in Kraft befindlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu übermitteln. Der Europäische Rat hat in seiner Erklärung zur Bekämpfung des Terrorismus alle Mitgliedstaaten nachdrücklich ersucht, die notwendigen Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung dieses Rechtsakts zu ergreifen.