02.05.2004 EU

EU-Kommission begrüßt Annahme der Richtlinie über die verstärkte Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung im Bereich der direkten Steuern


Die Europäische Kommission hat am 26. April 2004 die Annahme einer Richtlinie durch den Rat begrüßt, die den Informationsfluss zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten beschleunigen soll. Die Richtlinie, die den Bereich der direkten Steuern (Einkommensteuer, Unternehmensteuer und Kapitalertragsteuer) einschließlich der Versicherungsteuer betrifft, soll den Mitgliedstaaten die Koordination ihrer Ermittlungen im Bereich des grenzüberschreitenden Steuerbetrugs ermöglichen und ihnen die Durchführung von Verwaltungsverfahren für andere Steuerbehörden erleichtern.

Diese Richtlinie, der ein Kommissionsvorschlag vom Juli 2003 zugrunde liegt, aktualisiert die bereits vorhandene Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe und soll deren Schwachstellen beseitigen. Aufgrund der modernen Technologie und der Zunahme grenzüberschreitender Aktivitäten werden einem besseren Informationsaustausch sowie einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen große Wichtigkeit zuerkannt.

Einem einschlägigen Bericht des Rates vom Juni 2000 zufolge kann Steuerbetrug, zu dem im Bereich der direkten Steuern insbesondere Unter- und Überfakturierung (Verrechnungspreise) gehört, mit den bestehenden EU-Richtlinien und -Verordnungen nur unzureichend bekämpft werden. Die Richtlinie ergänzt andere kürzlich angenommene EU-Rechtsvorschriften über den Informationsaustausch - die Vereinbarung über die Besteuerung von Zinserträgen und die Verordnung über den Ausbau der Verwaltungszusammenarbeit im MwSt-Bereich (JusGuide.mail berichtete).

Die Richtlinie soll die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten beschleunigen und wirkungsvoller gestalten. Sie umfasst vier zentrale Punkte:

.) Die Mitgliedstaaten erhalten die Möglichkeit, Prüfungen der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen in mehreren EU-Staaten gleichzeitig durchzuführen und die Informationen untereinander auszutauschen;

.) es wird sicher gestellt, dass Mitgliedstaaten, die Ermittlungen einleiten müssen, um das Auskunftsersuchen einer Steuerbehörde eines anderen Mitgliedstaats zu beantworten, dabei genauso vorgehen, als erfüllten sie eigene Aufgaben;

.) es wird sicher gestellt, dass ein Mitgliedstaat, der ein Auskunftsersuchen erhält, bestimmte Verwaltungsverfahren für einen anderen Mitgliedstaat ausführt, sofern er darum gebeten wird (etwa Zustellung einer geänderten Veranlagung an den Steuerpflichtigen);

.) einige Unklarheiten in der bestehenden Richtlinie 77/799/EWG werden ausgeräumt, um zwischen den Mitgliedstaaten bestehende Unterschiede bei der Auslegung zu beseitigen.

Der Rat genehmigte den Wortlaut der Richtlinie im Oktober 2003, doch da er außerdem die Änderung der Rechtsgrundlage beschloss, auf welcher der Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie basierte, musste die Stellungnahme des Parlaments zu dieser Änderung eingeholt werden, bevor der Rat den Vorschlag annehmen konnte.

Der Rat hat die Rechtsgrundlage von Art. 95 EG-Vertrag (Erlass einer Richtlinie durch den Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments im Mitentscheidungsverfahren) auf die Art. 93 und 94 EG-Vertrag (Erlass einer Richtlinie durch einstimmigen Beschluss des Rates nach Anhörung des Europäischen Parlaments) abgeändert.

Nach Auffassung der EU-Kommission und des Parlaments stellt Art. 95 die einzig geeignete Rechtsgrundlage für Regelungen zur gegenseitigen Amtshilfe dar, weil diese nicht der Harmonisierung der Steuervorschriften dienen, sondern den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erleichtern sollen.